Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Was das BGH-Urteil ändert

Die Sommer in NRW werden immer heißer, und viele Wohnungseigentümer wünschen sich eine Klimaanlage. Bisher scheiterte das oft an der Eigentümerversammlung. Am 17. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden: Eigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, eine Split-Klimaanlage auf dem Balkon einbauen zu dürfen (Az. V ZR 162/25). Hier erfahren Sie, was das Urteil konkret bedeutet und wie Sie Ihren Antrag richtig stellen.

Worum ging es?

Ein Ehepaar aus Berlin wollte eine Split-Klimaanlage auf seinem Balkon montieren. Die Eigentümerversammlung lehnte ab, vor allem aus Sorge vor Lärm. In erster Instanz bekam die Gemeinschaft recht. Das Berufungsgericht entschied dagegen für die Eigentümer, mit Auflagen zu Gerät und Betriebszeiten. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.

Was hat der BGH entschieden?

  • Eine Genehmigung bleibt nötig: Außengerät und Wanddurchbruch sind eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Ohne Beschluss der Eigentümer geht es nicht.
  • Die Gemeinschaft muss aber zustimmen, wenn kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 3 WEG).
  • Abstrakte Lärmängste reichen nicht. Eine Lärmbelästigung muss konkret feststehen, um den Einbau zu verhindern.
  • Wird die Anlage später doch zu laut, können Nachbarn dagegen vorgehen. In der Regel folgen dann Auflagen wie feste Betriebszeiten, nicht der Abbau.
Außengerät einer Split-Klimaanlage auf dem Balkon einer Eigentumswohnung

Wer zahlt die Klimaanlage?

Der Eigentümer, der die Klimaanlage möchte. Er trägt Anschaffung, Montage, Wartung, Reparaturen und einen späteren Rückbau. Auf die übrigen Eigentümer kommen keine Kosten zu.

Was gilt für Mieter?

Das Urteil betrifft Wohnungseigentümer. Mieter brauchen für eine Split-Klimaanlage weiterhin die schriftliche Zustimmung ihres Vermieters. Indirekt hilft das Urteil aber auch ihnen: Das Argument „Die Eigentümergemeinschaft erlaubt das sowieso nicht“ zieht jetzt deutlich schlechter. Mobile Klimageräte dürfen Mieter ohne Erlaubnis aufstellen.

So stellen Sie Ihren Antrag richtig

Je konkreter Ihr Antrag, desto weniger Angriffsfläche bietet er. Diese Punkte sollten Sie beachten:

Antrag für den Einbau einer Klimaanlage in der Eigentumswohnung
  • Reichen Sie den Antrag schriftlich bei der Hausverwaltung ein, rechtzeitig vor der nächsten Eigentümerversammlung.
  • Nennen Sie das konkrete Gerät: Modell, Schallleistungspegel und geplanter Montageort.
  • Wählen Sie ein leises Außengerät und planen Sie Abstand zu den Fenstern der Nachbarn ein. Nachts gelten in Wohngebieten nach TA Lärm meist Richtwerte von 35 bis 40 dB(A).
  • Sagen Sie eine fachgerechte Montage durch einen zertifizierten Fachbetrieb zu. Für Arbeiten am Kältemittelkreislauf ist das ohnehin Pflicht.
  • Bieten Sie freiwillig einen Nachtmodus oder feste Betriebszeiten an. Das nimmt den Nachbarn die Sorge.

Fazit: Jetzt ist die beste Zeit für den Antrag

Eine Klimaanlage in der Eigentumswohnung ist kein Wunschtraum mehr. Mit einem gut vorbereiteten Antrag, einem leisen Gerät und professioneller Montage stehen Ihre Chancen heute sehr gut. Tipp: Stellen Sie den Antrag im Herbst oder Winter. Dann ist die Anlage zum nächsten Sommer montiert, ohne lange Wartezeiten in der Hitzesaison.

ClimaVolt unterstützt Sie in ganz NRW: Wir helfen bei der Geräteauswahl, liefern die technischen Daten für Ihren Antrag und übernehmen die fachgerechte Montage. Jetzt unverbindlich anfragen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

‍